Barrierefreiheit im Web: Was das BFSG für kleine Unternehmen bedeutet

Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – kurz BFSG. Seitdem taucht bei vielen Betrieben dieselbe Frage auf: Muss meine Website jetzt umgebaut werden? Die kurze Antwort lautet: Es kommt darauf an. Dieser Beitrag ordnet ein, was das BFSG für kleine Unternehmen konkret bedeutet, welche Websites überhaupt betroffen sind und warum es für viele Betriebe im Westerwald eine wichtige Ausnahme gibt.

Hinweis vorweg: Ich bin Webdesigner, kein Anwalt. Dieser Text gibt dir eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob und wie das Gesetz auf deinen Betrieb zutrifft, sollte im Einzelfall fachlich geprüft werden.

Was ist das BFSG – und seit wann gilt es?

Das BFSG setzt eine europäische Richtlinie (den European Accessibility Act) in deutsches Recht um. Ziel ist, dass bestimmte Produkte und digitale Dienstleistungen barrierefrei nutzbar sind – also auch von Menschen mit Seh-, Hör- oder motorischen Einschränkungen. In Kraft ist das Gesetz seit dem 28. Juni 2025. Eine allgemeine Schonfrist speziell für Onlineshops gibt es nicht: Betroffene digitale Verkaufs- und Serviceangebote müssen die Anforderungen seither erfüllen.

Welche Websites sind überhaupt betroffen?

Das ist der entscheidende Punkt, der oft untergeht: Das BFSG betrifft nicht jede Website. Im Kern geht es um Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr – also digitale Angebote, über die Verbraucher einen Vertrag abschließen können. Dazu zählen typischerweise:

  • Onlineshops und E-Commerce-Plattformen
  • Terminbuchungs- und Reservierungssysteme
  • Bank- und Zahlungsdienstleistungen
  • Telekommunikationsdienste
  • Apps, die einen Vertragsabschluss ermöglichen

Betroffen ist dabei nicht nur eine einzelne Seite, sondern der gesamte Prozess: Warenkorb, Bezahlvorgang, Filter, Bewertungen und Anmeldemasken. Eine reine Informations- oder „Visitenkarten“-Website ohne Shop, ohne Buchung und ohne Vertragsabschluss fällt nach aktuellem Stand in der Regel nicht direkt unter die Pflicht. Weil es hier im Detail auf die Ausgestaltung ankommt – etwa bei Kontakt- und Buchungsformularen – lohnt sich im Zweifel eine fachliche Prüfung.

Die wichtige Ausnahme für Kleinstunternehmen

Für viele kleine Betriebe ist diese Regel zentral: Kleinstunternehmen im Bereich der Dienstleistungen sind von den Pflichten ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt nach dem Gesetz, wer weniger als 10 Beschäftigte hat und einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro (bzw. eine Jahresbilanzsumme in dieser Höhe) aufweist. Beide Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Maßgeblich sind dabei die Zahlen des Vorjahres.

Wichtig: Diese Ausnahme gilt für Dienstleistungen – nicht für Produkte. Wer also physische Produkte herstellt oder in Verkehr bringt, die eigene Barrierefreiheitsanforderungen haben (etwa Selbstbedienungsterminals), kann trotzdem in der Pflicht sein. Für die meisten Handwerks-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe in der Region bedeutet die Ausnahme aber in der Praxis: Der Onlineshop muss nicht zwingend nach BFSG umgebaut werden, solange die Größenkriterien erfüllt sind.

Was „barrierefrei“ technisch bedeutet

Für betroffene Websites verweist das Gesetz über die Norm EN 301 549 auf einen internationalen Standard: die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1, Konformitätsstufe AA. Verständlich übersetzt heißt das zum Beispiel:

  • ausreichende Farbkontraste zwischen Text und Hintergrund
  • Bedienbarkeit komplett per Tastatur, nicht nur mit der Maus
  • Alternativtexte für Bilder, damit Screenreader sie vorlesen können
  • klare Struktur mit sauberen Überschriften und beschrifteten Formularfeldern
  • keine reinen Farb- oder Sinnessignale als einzige Information

Das Gute daran: Viele dieser Punkte sind ohnehin Kennzeichen einer guten, modernen Website. Sie verbessern die Nutzerfreundlichkeit für alle und wirken sich häufig positiv auf die Auffindbarkeit bei Google aus. Barrierefreiheit ist also kein reiner Kostenfaktor, sondern zahlt auf Qualität und Reichweite ein.

Erklärung zur Barrierefreiheit und Feedback-Möglichkeit

Fällt eine Website unter das Gesetz, kommen zwei formale Anforderungen hinzu: Es muss eine barrierefrei zugängliche „Erklärung zur Barrierefreiheit“ veröffentlicht werden, und Nutzerinnen und Nutzer brauchen eine Möglichkeit, Barrieren zu melden. Das lässt sich vergleichbar zum Impressum oder zur Datenschutzerklärung als eigene Seite umsetzen.

Was du jetzt tun solltest

Ein pragmatischer Fahrplan für kleine Betriebe:

  • Einordnen: Bietet deine Website einen Shop, eine Buchung oder einen anderen elektronischen Vertragsabschluss? Wenn nein, ist die Dringlichkeit meist gering.
  • Ausnahme prüfen: Erfüllst du die Kleinstunternehmens-Kriterien (unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro)? Dann greift für Dienstleistungen die Ausnahme.
  • Trotzdem verbessern: Auch ohne Pflicht lohnt sich barrierearmes Webdesign – für Nutzerfreundlichkeit, Image und Google.
  • Im Zweifel fachlich absichern: Bei Unsicherheit zur rechtlichen Einordnung hilft eine Beratung durch Fachleute weiter.

Einen Überblick über meine Leistungen rund um Webdesign findest du auf der Leistungsseite – von der neuen Website bis zur Überarbeitung bestehender Seiten.

Fazit

Das BFSG klingt für viele kleine Unternehmen bedrohlicher, als es in der Praxis oft ist. Reine Informationswebsites und Kleinstunternehmen im Dienstleistungsbereich sind in vielen Fällen nicht direkt in der Pflicht. Wer aber einen Shop oder ein Buchungssystem betreibt, sollte genauer hinschauen. Und unabhängig von der Rechtslage gilt: Eine Website, die alle Menschen gut bedienen können, ist immer die bessere Website.

Du bist dir nicht sicher, ob und wie das Thema deinen Betrieb im Westerwald betrifft? Lass uns unverbindlich darüber sprechen. Ich schaue mir deine Website an und sage dir ehrlich, wo Handlungsbedarf besteht – und wo nicht. Nimm einfach Kontakt auf, dann finden wir gemeinsam den passenden Weg.